Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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AbfallUnter Abfall versteht das > Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Abfallgruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß (§ 3 KrW- / AbfG). Je nach tatsächlichem Entsorgungsweg unterscheidet das KrW-/ AbfG grundsätzlich zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Je nach Gefährdungspotenzial der jeweiligen Abfallart erfolgt eine weitere Einteilung der Abfallarten in nicht überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Welche Abfälle zur Verwertung überwachungsbedürftig bzw. welche Abfälle generell besonders überwachungsbedürftig sind, ist in zwei Bestimmungsverordnungen des KrW-/ AbfG im einzelnen aufgeführt. Bei den im Rahmen von Baumaßnahmen anfallenden > Bauabfällen handelt es sich beispielsweise um unbelasteten Erdaushub (nicht überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung), Bauschutt (überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung oder Beseitigung) oder um Asbestprodukte (besonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung), die einer ordnungsgemäßen > Entsorgung zugeführt werden müssen. |
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