Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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AltstandortDas Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Altstandorte als Grund-stücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, aus-genommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen (§ 2 BBodschG). Zu Altstandorten zählen z.B. ehemalige Industriebetriebe wie Gießereien oder Gaswerke aber auch stillgelegte chemische Reinigungen oder Tankstellengelände. Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervor-gerufen werden, sind > Altlasten im Sinne des Bundes-Boden-schutzgesetzes. Wichtige Informationen über Altstandorte (Schadstoff-Inventar, räumliche Ausdehnung, Flurstücke etc.) erhalten Bauherren durch Einsichtnahme in behördlich geführte > Altlasten- bzw. Verdachts-flächenkataster. |
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