Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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BodenDas Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Boden als obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger von > Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gas-förmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten (§ 2 BBodSchG). Zum Schutz des Bodens sind Eigentümer und Besitzer eines Grund-stücks sowie derjenige, der Verrichtungen (z. B. Baumaßnahmen) auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen (> Vorsorgepflicht). |
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