Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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EntsorgungsnachweisUnter einem Entsorgungsnachweis versteht man den Nachweis über die ordnungsgemäße > Verwertung oder >Beseitigung von Abfällen. Je nach Art der zu entsorgenden Abfälle kommt im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung entweder das obligatorische Nachweisverfahren gemäß §§ 43, 46 KrW- / AbfG (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) oder das fakultative Nachweis-verfahren gemäß §§ 42, 45 KrW- / AbfG (überwachungsbedürftige Abfälle) zur Anwendung. Der Entsorgungsnachweis besteht in beiden Fällen aus der > Verantwortlichen Erklärung (VE) des Abfallerzeugers sowie der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ist darüberhinaus eine Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges einzu-holen. Alle Einzelheiten über die Führung von Entsorgungsnachweisen sind in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 10.9.96 zusammengefasst. Für Bauherren ist es zur Vermeidung kostenintensiver Baustellen-stillstände ratsam rechtzeitig im Vorfeld der Baumaßnahme die Zulässigkeit von Entsorgungswegen insbesondere für anfallenden Erdaushub durch eine gutachterliche Entsorgungsplanung sicher-zustellen. |
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