Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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FaserstäubeUnter Faserstäuben versteht man Stäube, die künstliche oder natür-liche anorganische Mineralfasern mit bestimmten, sogenannten kritischen Abmessungen (Faserlänge L > 5 µm, Faserdicke D < 3 µm, L : D > 3) enthalten. Stäube mit kritischen Asbestfasern zählen per Definition nicht zu den Faserstäuben. Die Bauwirtschaft ist von Faserstäuben insbesondere beim Einbau von Mineralwolle-Dämmstoffen zur Wärme- und Schallisolation im Bereich des Hochbaus betroffen. Hierbei muss bei Mineralwoll-Produkten, die vor dem Jahr 1996 eingebaut wurden grundsätzlich vom Verdacht des krebserzeugenden Potenzials der Faserstäube ausgegangen werden. Der Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können ist geregelt in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 521 : Faserstäube. Bauunternehmer haben in ihrer Funktion als Arbeitgeber zu prüfen, ob bei Verwendung der von ihnen vorgesehenen Faserprodukte eine Freisetzung kritischer Faserstäube möglich ist und gegebenenfalls ein unbedenklicheres Produkt einzusetzen. |
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