Umwelt-Ratgeber BauPraxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
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UmwelthaftungsrechtDas Umwelthaftungsrecht regelt Schadensersatzansprüche zum Ausgleich von Umweltschäden. Für die Bauwirtschaft von Bedeutung ist hierbei insbesondere die verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung des Umwelt-haftungsgesetzes (UmweltHG) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Das UmweltHG verpflichtet Inhaber von Anlagen, von denen eine schädliche Umwelteinwirkung ausgeht zum Ersatz der hierdurch entstandenen Sach- und Personenschäden. Neben Anlagen von Gewerbe und Industrie umfasst der Anlage-begriff nach UmweltHG auch einzelne Geräte, Maschinen und Fahrzeuge. Unter Umwelteinwirkungen werden Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlung, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen zusammengefasst. Das UmweltHG findet keine Anwendung für Schäden, die vor seinem Inkrafttreten (01.01.1991) verursacht wurden, worunter insbesondere > Altlasten fallen. Ausgenommen hiervon sind stetige Schadstoffeinträge in Grundwasser oder Boden, die sich aus der Vergangenheit über den 01.01.1991 hinaus erstrecken. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG) regelt die Gefährdungs-haftung bei Änderungen der Beschaffenheit des Wassers (ober-irdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser). Zum Schadenseratz verpflichtet ist demnach derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Für Schäden haftet desweiteren der Inhaber einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, wenn aus dieser Anlage Stoffe gelangen, die die Beschaffenheit des Wassers in o.g. Sinne verändern. |
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