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AbfallbesitzerJede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 KrW- / AbfG). Zu den Grundpflichten von Abfallbesitzern (Bauunternehmer) gehören insbesondere die Pflicht zur Getrennthaltung von (Bau-) Abfällen, die Pflicht zur Verwertung von (Bau-) Abfällen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist sowie die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen > Beseitigung von (Bau-) Abfällen.  | 
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