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AltablagerungDas Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Altablagerung als stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage sowie sonstiges Grundstück, auf dem Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (§ 2 BBodschG).<br /> Zu Altablagerungen zählen sowohl ehemalige kommunale oder betriebseigene insbesondere aber auch behördlich nicht zugelassene, sogenannte „wilde Deponien“.<br /> Altablagerungen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervor-gerufen werden, sind > Altlasten im Sinne des Bundes-Boden-schutzgesetzes.<br /> Wichtige Informationen über Altablagerungen (Schadstoff-Inventar, räumliche Ausdehnung, Flurstücke etc.) erhalten Bauherren durch Einsicht in behördlich geführte > Altlastenkataster.  | 
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